TROVOtech GmbH Chemiepark Bitterfeld-Wolfen, Areal A , Edisonstraße 3 06766 Bitterfeld-Wolfen Tel.: +49 (0) 3494 – 79 98 077Fax: +49 (0) 3494 – 79 98 078E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Dipl. rer. pol. Hans-Jürgen VoßGeschäftsführer
Telefon: +49 (0) 171 4 80 95 27E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Dr.-Ing. Tapio HarmiaBusiness Development Manager
Telefon: +49 (0) 172 6 92 48 54E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Einkaufsbedingungen der TROVOtech GmbH („Besteller“) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte bis auf Widerruf, entgegenstehende oder hiervon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur bei schriftlicher Zustimmung. Anderslautende Bedingungen – soweit sie nicht in dieser Bestellung festgelegt sind – gelten nicht.(2) Alle Vereinbarungen, die die Ausführung des Vertrages zwischen Besteller und Lieferant betreffenden Bedingungen, sind schriftlich niederzulegen.(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten (Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB).
§ 2Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.(2) Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Er ist insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, ist es ausreichend, wenn der Besteller die Vertragsstrafe entgegen § 341 Abs. 3 BGB erst bei endgültiger Bezahlung der Ware geltend macht.Eines Vorbehalts bei der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung, das Recht auf die Vertragsstrafe geltend zu machen, bedarf es nicht.
§ 3Gefahrenübergang – Dokumente – Verpackung
(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sachgemäß verpackt auf Kosten und Gefahr des Lieferers. Die Art der Verpackung ist so zu wählen, dass diese problemlos der Wiederverwertung zuzuführen ist. Andere Verpackungsarten werden kostenpflichtig für den Lieferer zurückgesandt.(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer und das Anlieferwerk des Bestellers anzugeben. Der Besteller haftet nicht für Verzögerungen in der Bearbeitung, die durch Weglassen der Bestellnummer unvermeidlich werden.
§ 4Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ und die Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.(2) Der Besteller wird Rechnungen, die 2fach mit separater Post zuzusenden sind, nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in der Bestellung die dort genannte Bestellnummer und das Anlieferwerk enthalten. Für die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist der Lieferant verantwortlich.(3) Zahlungen werden 30 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang fällig. Der Besteller bezahlt, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.
§ 5Mängel – Untersuchung – Haftung
(1) Der Besteller wird die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Eine inner-halb einer Frist von 8 Arbeitstagen seit Lieferung beim Lieferanten eingehende Rüge ist rechtzeitig.(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche, auch bzgl. Qualität, stehen dem Besteller uneingeschränkt zu. Unabhängig davon ist er berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Schadenersatzansprüche, z. B. statt der Leistung, bleiben vorbehalten.(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang.(4) Soweit die gelieferten Waren vom Besteller in herzustellende Verbrauchsgüter eingebaut oder für diese verwertet werden, gelten zusätzlich die folgenden Regelungen: Wird der Besteller im Wege des Lieferantenregresses auf Aufwendungsersatz oder durch sonstige Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder durch Rücktritt belastet und ist der dem Besteller gegenüber geltend gemachte Mangel des Verbrauchsgutes auf einen Mangel der gelieferten Ware zurückzuführen, so verjähren die Ansprüche wegen dieses Mangels entsprechend den Regeln des Lieferantenregresses, so dass die Verjährung der Ansprüche des Bestellers bis zwei Monate nach dem Zeitpunkt gehemmt ist, in dem der Besteller die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat. Die Ablaufhemmung endet jedoch spätestens fünf Jahre nach der Ablieferung der Ware beim Besteller.
§ 6Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der Besteller wird den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Millionen Euro pro Per-sonen-, Sach- und / oder Produktvermögensschäden – pauschal – zu unterhalten und dieses dem Besteller auf besondere Anforderung nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
§ 7Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen keine Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.(2) Wird der Besteller von einem Dritten aufgrund derartiger Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, ohne dass es auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Lieferanten ankommt. (3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 8Geheimhaltung
(1) Beide Parteien werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
§ 9Erfüllungsort – Gerichtsstand – Sonstiges
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Bitterfeld-Wolfen und Gerichtsstand ist Dessau-Roßlau. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Lieferers zu klagen.(2) Sollte eine der vorausgehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.(3) Der Lieferant stimmt der elektronischen Speicherung und Verarbeitung geschäftsbezogener Daten zu.(4) Hinweise des Lieferanten auf mit dem Besteller bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers.
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 1Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Lieferbedingungen der TROVOtech GmbH (im folgenden „Lieferant“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Die Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorgehaltlos ausführt.(2) Alle Vereinbarungen, die die Ausführung des Vertrages zwischen Lieferant und Besteller betreffen, sind in diesem Vertrag schrift-lich niederzulegen.(3) Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB).
§ 2Beschaffenheit – Lieferung – Verzug
(1) Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Standardspezifikationen bzw. der vereinbarten Spezifikationen. Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen oder denen unserer Gehilfen, insbesondere in Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Garantien sind nur dann verbindlich für uns, wenn wir sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet haben und dort auch unsere Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit ist abhängig von der Abklärung aller technischen Fragen und der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten des Bestellers. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten.(3) Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Verladen der Ware auf das – nicht dem Liefe-ranten gehörende – Transportfahrzeug beim Lieferanten auf den Besteller über.(4) Gerät der Lieferant aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so sind Schadenersatzansprüche bei gewöhnlicher Fahrlässig-keit ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges sind auf Fälle wie Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den für den Lieferanten vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Besteller kann dem Lieferanten im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten.(5) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle eines kaufmännischen Fixgeschäftes.(6) Beruht die Lieferverzögerung auf Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die Lieferfrist um maxi-mal einen Monat. Sollte die Verzögerung bis dahin nicht behoben sein, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens und der Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges bzw. des Ausbleibens der Mitwirkungshandlung auf den Besteller über.
§ 3Sicherung des Lieferanten
(1) Bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen oder künftig fälligen (auch Saldo-) Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller ge-währt dieser dem Lieferanten die folgenden Sicherheiten, die dieser auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.(2) Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferanten durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers auf den Lieferanten übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Lieferanten unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferanten (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist oder sonstige Vertragspflichten verletzt. Der Lieferant kann diese Ermächtigung neben den soeben genannten Fällen auch dann widerrufen, wenn für den Besteller ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder er die Zahlung einstellt. In diesem Fall wird der Besteller alle zur Durchsetzung der Forderungen notwendigen Informationen erteilen und Unterlagen vorlegen.(4) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Versendung der Ware an Dritte darf nur auf deren Gefahr erfolgen.(5) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbe-haltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen, für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Lieferanten wird der Kunde die Abtretung offen legen und alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.(6) Der Besteller wird den Lieferanten unverzüglich von Maßnahmen Dritter (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder ähnliches) unterrichten, die sich gegen das Vorbehaltseigentum richten. Der Besteller wird alle im Bereich seiner Möglichkeiten liegenden angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Rechte des Lieferanten zu wahren.(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltswaren durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt, solange dies nicht ausdrücklich so bezeichnet wird. Die Pfändung der Kaufsache bedeutet Rücktritt. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zur Verwertung und Anrechnung eines gegebenenfalls anfallenden Verkaufserlöses nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Forderung berechtigt.
§ 4Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten, sofern zwischen Bestellung und Lieferung ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen liegt und nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart war.(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer und das Anlieferwerk des Bestel-lers anzugeben. Der Besteller haftet nicht für Verzögerungen in der Bearbeitung, die durch Weglassen der Bestellnummer unvermeidlich werden.(3) Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gelten Basiszinssatz (§ 247 BGB) der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.(4) Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs der Geldwertbeträge mit Wertstellung des Tages, an welchem der Lieferant über den Gegenwert verfügen kann. Diskontein-zugsspesen und Wechselsteuerbeträge trägt der Besteller.(5) Nachteile und Kosten, die im Zusammenhang mit dem Transfer des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, trägt der Besteller. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der vorgesehene Zahlungsweg nicht eingehalten werden, so ist der Besteller verpflichtet, die Zahlung nach Weisung des Lieferanten zu leisten.(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Besteller nur gestattet, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5Mängel – Haftung – Verjährung
(1) Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB frist-gemäß Folge geleistet hat. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch zwölf Monate nach Auslieferung der Ware am Versandort angezeigt werden. Der Lieferant kann den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit durch Vortage der von der Lieferung genommenen mangelfreien Rückhalteprobe erbringen.(2) Für mangelhafte Lieferung wird nach Wahl des Lieferanten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung geschuldet. Bei Mängelbeseitigung trägt der Lieferant die Kosten bis zur Höhe des Kaufpreises. Kosten, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort entstehen, trägt der Besteller. Für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit der Sache haftet der Lieferant nur, sofern die Garantie den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte.(3) Erfolgt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer zweiwöchigen Ankündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.(4) Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen haftet der Lieferant nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalpflichten, die den Vertragszweck gefährden, haftet der Lieferant für leichte Fahrlässigkeit. Bei der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch im Falle einer grobfahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte). In den Fällen der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf höchstens den dreifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, wenn die Waren nur der Gattung nach bestimmt sind. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Personenschäden, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.(5) Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung seiner Angestellten, Arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Auslieferung, sofern kein Fall von Arglist vorliegt. Diese Frist gilt auch für Ersatzansprüche für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht auf unerlaubter Handlung beruhen. Vertragliche Schadenersatzansprüche verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Käufer Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf die Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht in Fällen auf Vorsatz zurückzuführender Schadenersatzansprüche.(7) Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz zurückzuführen sind, verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Käufer Kenntnis von dem Schaden erlangt. Unabhängig von der Kenntnis des Schadens verjähren derartige Schadenersatzansprüche nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.(8) Verhandlungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung nur dann, wenn der Besteller die Einwendungen schriftlich geltend gemacht hat. Die Verjährung ist dann bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Lieferant den Anspruch schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung des Bestellers, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut. Die verjährungshemmende Wirkung endet auch dann, wenn seit der letzten im Rahmen der Verhandlungen vorgenommenen Erklärung sechs Monate vergangen sind.(9) Mit Ausnahme der Regelung zur Haftungsbeschränkung gelten die vorstehenden Regelungen nicht für die Rückgriffsansprüche der Besteller, die die gelieferten Waren im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs an einen Verbraucher verkaufen. Solche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Besteller mit dem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 6Geheimhaltung
(1) Beide Parteien werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
§ 7Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Bitterfeld-Wolfen und Gerichtsstand ist Dessau-Roßlau. Sollte eine der vorausgehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.(2) Der Lieferant behält sich das Recht vor, die sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Forderungen über eine Kreditversiche-rung abzusichern und dem Versicherer die dazu notwendigen Daten des Bestellers zu übermitteln.(3) Der Besteller stimmt der elektronischen Speicherung und Verarbeitung geschäftsbezogener Daten zu.(4) Hinweise des Bestellers auf mit dem Lieferanten bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers.